Der SBV kommt in Zusammenarbeit den anderen Interessenvertretungen im Betrieb, insbesondere Betriebsrat und JAV (§ 176 SGB IX) die Aufgabe zu, die Interessen schwerbehinderter Menschen wahrzunehmen. Sie führt Präventions- und Integrationsmaßnahmen gemeinsam mit dem Arbeitgeber durch (vgl. §§ 166, 167, 178 SGB IX). Sie hat ein Teilnahmerecht an den Sitzungen von Betriebsrat, JAV und anderen Interessenvertretungen. Eine SBV kann in einem Betrieb gewählt werden, in dem mindestens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Die Wahlen finden alle vier Jahre statt. Gewählt werden eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Arbeitnehmer, die selbst nicht schwerbehindert sein muss, und mindestens ein Stellvertreter. Der SBV kommt der gleiche Benachteiligungs- und Kündigungsschutz zu wie den anderen Interessenvertretungen. |
|